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Satzung des TSV Eintracht Immenbeck von 1926 eingetragener Verein
zugrunde gelegt die Satzungen vom 06.10.1954 und 07.04.1975

§ 1

Name, Mitgliedschaft, Sitz, Zweck

1.   Der im Jahre 1926 in Immenbeck gegründete Sportverein führt den Namen „TSV Eintracht Immenbeck von 1926 e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Buxtehude-Immenbeck. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Buxtehude eingetragen.

2.   Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und der zuständigen Landesfachverbände im Landessportbund Niedersachsen und wird diese Mitgliedschaft beibehalten.

3.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungs- ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ehrenamtlichen Mitarbeitern dürfen Aufwandsentschädigungen erstattet werden, über die Höhe beschließt der Beirat.

4.   Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- und nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.   Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen Aufnahmeantrag zu richten. Dieses kann schriftlich, oder auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung (E-Mail) erfolgen. Ist die E-Mail nicht mit einer elektronischen Unterschrift versehen, so kann der Antragsteller 2 Wochen nach Absendung des Bestätigungsschreibens schriftlich der Aufnahme widersprechen. Auf die Möglichkeit ist schriftlich hinzuweisen. Bei Minderjährigen  ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand oder einer vom Vorstand beauftragten Person.

3.   Mit Zugang der Aufnahmebestätigung und Zahlung des ersten fälligen Beitrages wird die Mitgliedschaft wirksam. Mit jeder höheren Beitragsstufe können auch Sportarten der darunter liegenden Stufen ausgeübt werden.

§ 3

Ehrungen

1.   Die Ehrenmitgliedschaft erhält ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

2.   Übrige Ehrungen regelt die Ehrenordnung.

§ 4

Verlust der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Ausrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2.   Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhalt einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich.

3.   Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Beirat aus dem Verein ausgeschlossen werden:

      a)   wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

      b)   wegen Zahlungsrückstand mit Beträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung

      c)   wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

      d)   wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats beim Schiedsgericht Einspruch erheben. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.

§ 5

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Beirates und der Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Beirat oder von der Abteilungsleitung folgende Maßnahmen verhängt werden:

      a)   Verweis

      b)   zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Der geschäfts- führende Vorstand ist unverzüglich zu benachrichtigen. Gegen diesen Bescheid kann binnen drei Tagen beim geschäftsführenden Vorstand Einspruch erhoben werden. Die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist endgültig.

§ 6

Beiträge

1.   Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Neu aufgenommene Mitglieder haben mit dem          ersten Beitrag eine Verwaltungsgebühr in Höhe eines Monatsbeitrages zu entrichten.

2.   Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich im voraus zu zahlen.

3.   Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7

Stimmrecht und Wählbarkeit

1.   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl der Jugendleiter steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis   zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.

2.   Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederver-sammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

3.   Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird, abgesehen von § 7 Abs. 1, durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minder- jährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

4.   Ein Mitglied darf sein Stimmrecht nicht ausüben, wenn die Beschlussfassung

      a)   ein Geschäft mit ihm selbst beinhaltet

      b)   einen Rechtsstreit mit ihm selbst betrifft

      c)   ihm Entlastung erteilt werden soll.

5.   Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a)   die Mitgliederversammlung

b)   der geschäftsführende Vorstand

c)   der erweiterte Vorstand (Beirat)

d)   das Schiedsgericht.

§ 9

Mitgliederversammlung

1.   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.   Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

      a)   der erweiterte Vorstand (im folgenden Beirat genannt) beschließt oder

      b)   von mindestens 25 stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wird oder

      c)   durch eine Abteilung beantragt wird, die auf einer Abteilungsversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder darüber beschlossen hat.

4.   Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäfts-führenden Vorstand. Sie geschieht in form einer Veröffentlichung in der Tages-presse. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.

5.   Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tages-ordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

      a)   Bericht des Vorstandes

      b)   Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

      c)   Entlastung des Vorstandes.

      Soweit erforderlich:

      d)   Wahlen

      e)   Beschlussfassungen über vorliegende Anträge

       f)   Festsetzung der Mitgliedsbeträge und außerordentlichen Beiträge.

6.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.   Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8.   Anträge können gestellt werden:

      a)   von den Mitgliedern

      b)   vom Vorstand

      c)   von den Abteilungen

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Tagesordnung gemäß §9, Ziffer 5 bekannt gemacht werden und kann nicht mit einem Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen werden.

10.   Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 10

Vorstand

1.   Der Vorstand arbeitet

      a)   als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer

     b)   als Beirat: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern, oder einem Vertreter, dem Vereinsjugendleiter, der Frauenwartin, dem Pressewart, dem Sozialwart, dem  Obmann für Sportabzeichen und dem Obmann für Wettkampfsport (Sportwart).

2.   Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsbefugnisse nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

3.   Der Vereinsjugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vergl. § 7 Ziff. 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung des § 9 der Satzung. Die Wahl des Vereinsjugendleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Sie kann von 2/3 der Mitgliederversammlung abgelehnt werden.

4.   Der Beirat führt den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es  beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei  Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Beirat berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5.   Zu den Aufgaben des Beirates gehören:

      a)   die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder

      b)   die Bewilligung von Ausgaben

      c)   Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

6.   Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Beirat nicht notwendig ist.

Der Beirat ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

7.   Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Pressewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.

§ 11

Abteilungen

1.   Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Beirates gegründet.

2.   Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und den Jugendwart, denen feste Aufgaben durch Richtlinien übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

3.   Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Wahl des Jugendwartes gelten die §§ 7 und 9 der Satzung entsprechend. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften der §§ 9.2 und 9.5 sinngemäß. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 12

Schiedsgericht

1.   Die Mitgliederversammlung wählt ein Schiedsgericht für drei Jahre. Diesem gehören an: Ein Vorsitzender und zwei Beisitzer. Dem Schiedsgericht darf kein Mitglied des Beirats angehören.

2.   Das Schiedsgericht erfüllt seine Aufgaben nach der Schiedsgerichtsordnung des Landessportbundes Niedersachsen.

§ 13

Niederschriften

Über die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Abteilungsversammlungen und Jugendversammlungen verfahren sinngemäß.

§ 14

Wahlen

1.   Die Mitglieder des Beirates, der Abteilungsleitungen und des Schiedsgerichtes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

2.   Je ein Kassenprüfer wird in den Jahren mit gerader und ungerader Zahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Direkte Wiederwahl ist unzulässig.

§ 15

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird durch die Kassenprüfer jährlich geprüft.

Der Beirat kann auf Antrag eine außerordentliche Kassenprüfung beschließen.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des gesamten Vorstandes.

§ 16

Auflösung des Vereins

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2.   Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

      a)   der Beirat mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder

      b)   von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.   Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmbe-rechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Buxtehude, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 17

Gültigkeit der Satzungen und Ordnungen des DFB

1.   Satzung und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.

2.   Die Vereine der Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga sind Mitglieder ihres Landes- und/oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB als des Dachverbandes sind. Aufgrund der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen in der Satzung des Landes- und des Regionalverbandes und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und/oder Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und die DFB-Ordnungen - insbesondere die Spielordnung mit den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen und die Rechts- und Verfahrensordnung - sowie die Regional- und/oder Landesverbandssatzung und die Regional- und/oder Landesverbandsvorschriften für die Vereine und ihre Mitglieder verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtung Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird.

3.   Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt auch, damit Verstöße gegen die o. g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Buxtehude, den 14. April 2011

 
Sportarten
Badminton Faustball Fußball Sportabzeichen Step-Aerobic Tennis Turnen/Gymnastik Volleyball Walking

fsj